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Was kann alles über die 20% Sachausgaben der Koordinierungsstelle abgedeckt werden? Z.B. auch Honorare für Mitarbeiter/-innen oder Referenten, Präsentationsveranstaltungen, Präsentationsmaterial etc.?
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Was kann alles über die 20% Sachausgaben der Koordinierungsstelle abgedeckt werden? Z.B. auch Honorare für Mitarbeiter/-innen oder Referenten, Präsentationsveranstaltungen, Präsentationsmaterial etc.?
Ja, Lokale Koordinierungsstellen können zwar generell kein kommunales Personal über das Programm LOS bezahlen, über die Sachausgaben sind jedoch externe Honorarkräfte abrechenbar für abgegrenzte Leistungen (z.B. Moderation, Schulungen). Honorarausgaben sind somit Teil der Sachausgaben, dürfen jedoch nicht an Mitarbeiter/-innen der Gebietskörperschaft (der Stadt / des Landkreises) gezahlt werden (zur Höhe der Honorarausgaben siehe auch bei Honorare).Bei Vergabe von Unteraufträgen (z.B. für Öffentlichkeitsarbeit) können auch Werkverträge mit Dritten abgeschlossen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die fachliche Steuerung von LOS auf lokaler Ebene bei der Koordinierungsstelle verbleibt. Eine Finanzierung von Personalstellen (auch bei Dritten) aus Sachausgaben der Koordinierungsstellen ist generell nicht zulässig.Bei einer Vergabe von Unteraufträgen und Leistungen (auch an kommunale Gesellschaften oder Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung) sind generell die Vergaberichtlinien zu beachten (VOL/A).Es werden folgende Vergabearten unterschieden:
- Öffentliche Ausschreibung
- Beschränkte Ausschreibung
- Freihändige Vergabe
Für die Anwendung eine der Vergabearten sind bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten und Verfahren einzuhalten.Die VOL/A geht in der Regel von einer öffentlichen Ausschreibung aus. Eine beschränkte Ausschreibung ist nur unter bestimmten (eingeschränkten) Voraussetzungen möglich. Sowohl die öffentliche als auch die beschränkte Ausschreibung erfordern ein formelles Verfahren mit festgelegten Fristen. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist nach der VOL/A auch eine freihändige Vergabe möglich. Bei der freihändigen Vergabe im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gelten 7.600 Euro (ohne Umsatzsteuer) als Höchstwert. Für freiberufliche Leistungen ist die VOF zu beachten. Auch bei einer freihändigen Vergabe sind im allgemeinen mindestens drei Vergleichsangebote je Auftrag einzuholen und auf Anforderung zu Prüfzwecken vorzulegen.Neben der Vorlage von Originalbelegen sind alle Aufträge in Listenform mit den folgenden Angaben zu erfassen:
- Auftragnehmer/-in
- Art des Vertrages
- zeitlicher Rahmen
- Rechnungsdatum
Für freihändige Vergaben bis zu einem Auftragshöchstwert von 7.600 Euro (ohne Umsatzsteuer) wurde in Abstimmung mit dem BMFSFJ folgendes Verfahren festgelegt:
Bis 499 Euro: Die Einholung mündlicher Angebote genügt aus. Dabei braucht die Preisermittlung nicht aktenkundig gemacht werden.
500 bis 1000 Euro: Es ist eine nachvollziehbare formlose Preisermittlung bei mindestens drei Unternehmen durchzuführen.
1001 bis 7.600 Euro: Es sind mindestens 3 schriftliche Angebote einzuholen.Es ist stets aktenkundig zu machen, weshalb von einer beschränkten Ausschreibung abgesehen worden ist (§3 Nr. 5 VOL/A, ein Hinweis auf die festgelegten Höchstgrenzen reicht aus) und zu welchem Ergebnis die Preisermittlung geführt hat.
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© 2010 ARGE Regiestelle... GbR zuletzt aktualisiert am: 04.05.2004
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