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Besserstellungsverbot

Das Besserstellungsverbot ist generell bei allen Personalausgaben zu beachten, d.h. dass aus LOS-Fördermitteln bezahltes Personal nicht besser gestellt werden darf als vergleichbare Arbeitnehmer/-innen des öffentlichen Dienstes. Als Vergleichsgrundlage ist der TVöD mit den entsprechenden Eingruppierungen heranzuziehen, als Vergleichsbasis dient dabei die tatsächliche Tätigkeit im Rahmen des LOS-Projektes. Ggf. auftretende Differenzen kann bzw. muss der Projektträger aus eigenen Mitteln ausgleichen.
Eine Erstattung für Ausgaben von bereits geförderten Arbeitnehmer/-innen (z.B. ABM, Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs.3 Satz 2 SGB II oder Lohnkostenzuschuss etc.) ist generell nicht möglich. Hier gilt der Grundsatz, dass LOS-Mittel nicht als Kofinanzierungen, z.B. als Arbeitgeberanteil eingesetzt werden dürfen.

© 2012 ARGE Regiestelle... GbR  zuletzt aktualisiert am: 04.05.2004


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